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BGB § 2080 Anfechtungsberechtigte
[ Auszug: (1) Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde. ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]
[ BGB Persönliche Errichtung ] [ BGB Bestimmung durch Dritte ] [ BGB Gesetzliche Erben des Erblassers ] [ BGB Verwandte des Erblassers ] [ BGB Kinder des Erblassers ] [ BGB Abkömmlinge des Erblassers ] [ BGB Abkömmlinge eines Dritten ] [ BGB Personengruppe ] [ BGB Die Armen ] [ BGB Mehrdeutige Bezeichnung ] [ BGB Aufschiebende Bedingung ] [ BGB Auflösende Bedingung ] [ BGB Bedingung zum Vorteil eines Dritten ] [ BGB Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung ] [ BGB Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung ] [ BGB Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten ] [ BGB Anfechtungsberechtigte ] [ BGB Anfechtungserklärung ] [ BGB Anfechtungsfrist ] [ BGB Anfechtbarkeitseinrede ] [ BGB Auslegung zugunsten der Wirksamkeit ] [ BGB Teilweise Unwirksamkeit ] [ BGB Ergänzungsvorbehalt ]